Satzung

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen LAFIFEE und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen werden. Nach Eintragung soll der Verein den Zusatz e.V. erhalten.
    2. Der Sitz des Vereins ist Solingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal einzutragen
    3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt zum 1. Januar eines Jahres.

  2. Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein “LAFIFEE“ – im Folgenden mit Verein bezeichnet – mit Sitz in Solingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      1. Mitglieder werben
      2. sowohl private als auch juristische Personen zu Einzel- wie auch Dauerspenden auffordern
      3. Aktionen, die dem Vereinszweck dienen, unterstützen oder selbst durchführen.
      (Der Verein unterstützt soziale Einrichtungen und Vereine bei Ihren Projekten, die dem Zweck der Jugendhilfe dienen. Darunter fällt zum Beispiel der Förderverein des Mildred-Scheel- Berufskolleg oder eigene Veranstaltungen wie zum Beispiel eine Kinder- Disco für Kinder und Jugendlichen ab 13 Jahren.)

  3. Selbstlosigkeit des Vereins
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittelverwendung
    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Ausschluss der Begünstigung
    1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  6. Mittel, ihre Beschaffenheit und Verwendung
    1. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die beschafften Geld- und Sachmittel werden unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks, der Förderung der Jugendhilfe, eingesetzt. Die Mitarbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Kostenerstattungen.
    3. Eine Spendenquittung wird ausschließlich nur für Spenden und nicht für andere vorerwähnte Beträge ausgestellt. Die Spendenquittung wird jeweils zum Jahresende erstellt.

  7. Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
    2. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
    3. Ein Mitglied kann auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
    4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn mehr als ein Jahresbeitrag als Rückstand offen steht und eine Zahlung trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht erfolgt.

  8. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie erhält Stimmrecht. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht.
    2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres abgegeben werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

  9. Beiträge
    1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn des Kalenderjahres bis spätestens zum 31. März fällig. Er ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Bankeinzug zu entrichten.
    3. Eine freiwillige Aufstockung des Betrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  10. Organe des Vereins
    1. Organe des Fördervereins sind
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand

  11. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich eingeladen. Die Versammlung soll zu Beginn des neuen Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
    2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende.
    3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse sind schriftlich in einer Sitzungsniederschrift zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
    4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
      1. Anträge zur Änderung der Satzung
      2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
      3. den Rechnungsbericht des Kassenwarts,
      4. die Entlastung des Vorstandes
      5. die Festsetzung des Jahresbeitrages
      6. den Ausschluss eines Mitgliedes
      7. die Auflösung des Vereins
    5. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Mindestens ¼ der Vereinsmitglieder können eine Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen.
    6. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens sieben Tage betragen.
    7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    8. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

  12. Vorstand
    1. Der Verein wird im Außenverhältnis durch den Vorstand vertreten.
    2. Vorstandsgemäß § 26 BGB besteht der Vorstand aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der alte Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist, oder der alte Vorstand wiedergewählt wurde. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres zu dessen Beginn gewählt,
    3. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
    4. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzern wählen, die zusammen mit dem gesetzlichen Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. Die Beisitzer sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
    5. Der Vorstand haftet nach § 31 a BGB, der folgenden Wortlaut hat: „§ 31 a BGB- Haftung von Vorstandsmitgliedern“

  13. Rechnungsbelegung und Revision
    1. Der Vorstand hat im 1. Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

  14. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden und erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an steuerbegünstigte Einrichtungen der Jugendhilfe, die durch die Jahreshauptversammlung nach dem § 14 Abs. 1. beschlossen wird.